ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

 

§ 1    ALLGEMEINES
(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Ausführung aller Verträge mit der foliapharm GmbH (folgend „foliapharm“ genannt), in denen foliapharm als (potentieller) Verkäufer und/oder Lieferant von Gütern, Produkten und/oder Waren („Waren“) auftritt, unabhängig davon, ob die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich vereinbart werden und gelten ausschließlich für den betreffenden (Einzel-)Vertrag.
(2)    Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei, insbesondere von Einkaufsbedingungen, ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese den Bedingungen widersprechen, von ihnen abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie erweitern oder ergänzen.
(3)    Unter „Gegenpartei“ ist in diesen Bedingungen jede natürliche oder juristische Person, und jede rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die mit foliapharm in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinn des § 14 BGB) einen Vertrag zu schließen beabsichtigt oder abgeschlossen hat (einschließlich Anstalten oder Körperschaften öffentlichen Rechts).
(4)    Sind Erklärungen und Mitteilungen von foliapharm oder der Gegenpartei gemäß diesen Bedingungen vorgesehen, bedarf es für deren wirksame Abgabe der Schriftform oder Textform (Telefax, eMail). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Übergabe, Postaufgabe oder der rechtzeitige Versand von Telefax oder eMail.
(5)    Verträge zwischen foliapharm und der Gegenpartei werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen. Dementsprechend ist ausschließlich diese (deutschsprachige) Fassung der Bedingungen maßgeblich.

§ 2    ANGEBOTE
(1)    Alle Angebote von foliapharm sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote dar. Die Gegenpartei erhält lediglich Gelegenheit, die von foliapharm angebotene Ware zu bestellen und foliapharm ein verbindliches Angebot zum Erwerb zu unterbreiten. Die Gegenpartei ist zwei Wochen an ihr Angebot gebunden, es sei denn, das Angebot sieht eine längere Bindungsfrist vor.
(2)    Bei zusammengesetzten Preisangaben in Angeboten von foliapharm können Teilbestellungen zu einem proportionalen Preis nicht garantiert werden.
(3)    Abweichend von Abs. 1 werden Angebote von foliapharm, die eigens auf Wunsch und nach Vorgabe der Gegenpartei gemacht werden, verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche abgegeben werden. foliapharm ist zwei Wochen an ein Angebot gebunden, es sei denn, das Angebot sieht eine längere Bindungsfrist vor. Alle Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Kostenvoranschläge, Pläne und sonstigen Unterlagen, die für ein auf Wunsch der Gegenpartei eigens erstelltes Angebot herausgegeben worden sind, bleiben Eigentum der foliapharm und sind auf erstes Anfordern zurückzugeben.
(4)    Will die Gegenpartei nach Erstellung eines eigens und nach ihren Vorgaben gemachten Angebots keinen Vertrag schließen, ist foliapharm berechtigt, das Kundenkonto der Gegenpartei mit den für die Erstellung des Angebots angefallenen Kosten zu belasten und diese in Rechnung zu stellen.

§ 3    VERTRÄGE
(1)    Ein Vertrag kommt mit Annahme eines Angebots gemäß § 2 Abs. 1 durch foliapharm oder durch Erfüllung der Leistung durch foliapharm zustande. Davon ausgenommen sind Angebote von foliapharm gemäß § 2 Abs. 3, die von der Gegenpartei anzunehmen sind.
(2)    Der Wortlaut des Vertrages und/oder die Auftragsbestätigung geben den Vertrag vollständig wieder. Ergänzungen zu und/oder Änderungen in den vereinbarten Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von foliapharm oder der entsprechenden Erfüllung durch foliapharm. foliapharm ist berechtigt, die mit einer Ergänzung oder Änderung der vereinbarten Leistung verbundene Vergütung anzupassen und entsprechend in Rechnung zu stellen sowie die (zuvor) vereinbarte Lieferzeit entsprechend anzupassen.
(3)    Die Gegenpartei ist verpflichtet, foliapharm sämtliche zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
(4)    foliapharm ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages der Dienste Dritte zu bedienen.

§ 4    PREISE
(1)    Es gelten die vertraglich durch Angebot und Annahme vereinbarten (End-)Preise (einschließlich Verpackung und Versicherung) sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwa anfallender weiterer Abgaben (z.B. sonstige Steuern oder Zölle). Die angegebenen Preise gelten für eine Bereitstellung der Waren ab Lager, sofern keine anderweitigen Versandbedingungen vereinbart werden.
(2)    Steigen nach Abschluss des Vertrags die Arbeitslöhne, Herstellungs- oder Materialkosten oder Einkaufspreise, ist foliapharm berechtigt, den Aufschlag an die Gegenpartei weiterzugeben und die Preise entsprechend zu erhöhen.
(3)    Alle angegebenen Preise lauten auf Euro, es sei denn, foliapharm und die Gegenpartei vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Währung.
(4)    Bei Verträgen mit mehreren Personen haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner gegenüber foliapharm.

§ 5    ZAHLUNGSPFLICHTEN / VERZUG
(1)    Alle Zahlungen müssen unverzüglich nach Eingang der Rechnung von foliapharm bei der Gegenpartei auf dem in der Rechnung benannten Konto gutgeschrieben sein, jedoch nicht bevor foliapharm die Ware gemäß § 7 Abs. 1 bereitgestellt hat. Die Gegenpartei ist nicht zu einem Aufschub, einer Stundung, einem Rabatt oder einer Aufrechnung berechtigt, es sei denn, foliapharm hat dem vorher zugestimmt. Davon ausgenommen ist die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund der Gegenpartei zustehender Gewährleistungsrechte oder wegen Nichterfüllung durch foliapharm.
(2)    Erfüllt die Gegenpartei ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht, gerät sie ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Bei einem Zahlungsverzug erlöschen alle auf die ausstehende Zahlung gewährten Rabatte und der ausstehende Betrag ist in voller Höhe fällig. Während des Zahlungsverzugs ist die Forderung von foliapharm in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu verzinsen (jeweils aktuelle %-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt foliapharm in jedem Fall vorbehalten. Vom Verzug der Gegenpartei unberührt bleibt ein Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB). Darüber hinaus ist foliapharm berechtigt, bei nicht fristgerechter Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für die Kosten der Zahlungserinnerung pauschal einen Betrag in Höhe von € 3,00 zu berechnen.
(3)    Alle Zahlungen werden – ungeachtet anderslautender Bezeichnung – zunächst auf die geschuldeten (außer-)gerichtlichen Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und danach auf die älteste offenstehende Rechnung angerechnet.

§ 6    STORNIERUNG
Wünscht die Gegenpartei einen Vertrag (vor oder nach Erfüllung durch foliapharm) zu stornieren, ist foliapharm berechtigt, 25 % des vereinbarten Nettogesamtpreises als pauschale Stornierungskosten in Rechnung zu stellen. foliapharm behält sich vor, einen etwa höheren Schaden aus der Stornierung geltend zu machen. Der Gegenpartei bleibt der Nachweis gestattet wird, dass durch die Stornierung ein Schaden für foliapharm oder eine Wertminderung der Ware überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. foliapharm ist nicht verpflichtet, eine Stornierung zu akzeptieren.

§ 7    BEREITSTELLUNG / GEFAHRÜBERGANG
(1)    Die Ware wird am Sitz der Gegenpartei oder an dem von der Gegenpartei in der Bestellung angegebenen Ort bereitgestellt. Wird die Ware durch die Gegenpartei am Lager von foliapharm abgeholt, erfüllt foliapharm mit Bereitstellung der Waren am eigenen Lager. Mit Bereitstellung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware auf die Gegenpartei über.
(2)    Bestehen die zu liefernden Waren aus Bestandteilen mit selbständiger Bedeutung, ist foliapharm zu Teillieferungen und gesonderter Rechnungsstellung berechtigt.
(3)    foliapharm ist berechtigt, Waren zu liefern, die geringfügig vom Vertrag abweichen, falls dies der Gegenpartei ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis bringt.
(4)    Bei Dauerverträgen oder Lieferungen auf Abruf ist die Gegenpartei verpflichtet, die vereinbarte Menge an Waren innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen, und wenn kein ausdrücklicher Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vertragsschluss.
(5)    Aufgrund einer von der Gegenpartei übernommenen Abnahmeverpflichtung ist foliapharm verpflichtet, die Waren für mindestens eine Woche auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern bzw. lagern zu lassen und/oder den Vertrag nach sieben Tagen als annulliert zu betrachten und das Konto der Gegenpartei dementsprechend zu belasten. Annulliert foliapharm den Vertrag, ist dies der Gegenpartei mitzuteilen. Bei einer Annullierung findet § 6 entsprechende Anwendung.

§ 8    HÖHERE GEWALT
(1)    Treten höhere Gewalt oder Umstände ein, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar werden lassen, ohne dass foliapharm ein Verschulden trifft, werden die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt, bis diese Umstände aufgehoben sind.
(2)    “Höhere Gewalt” erfasst insbesondere:
(Natur-)Katastrophen, behördliche Allgemeinmaßnahmen (z.B. Verhängung des Ausnahmezustands, Ausgangssperren), Krieg, Aufruhr, Streiks, ungebräuchliche Stockungen in die Einfluss auf die Betriebsführung der foliapharm und/oder ihrer Lieferanten haben.
(3)    Dauert die Höhere Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch Erklärung gegenüber der anderen Partei aufzulösen. foliapharm ist nach der Vertragsauflösung dennoch berechtigt, die vor Eintritt der Höheren Gewalt erbrachten (Teil-)Leistungen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Eine Vertragsauflösung wegen Höherer Gewalt berechtigt keine Partei zu Schadenersatzansprüchen.

§ 9    EIGENTUMSVORBEHALT
(1)    foliapharm bleibt Eigentümerin aller Waren, bis die Gegenpartei die sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von foliapharm einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie die etwa anfallenden weiteren Abgaben (z.B. sonstige Steuern oder Zölle) aus einem oder mehreren Verträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
(2)    Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Waren erkennbar als Eigentum der foliapharm und getrennt von ähnlichen Waren gelagert zu halten.
(3)    Solange das Eigentum an einer Ware nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist diese weder befugt, Rechte an den gelieferten Waren zugunsten Dritter zu begründen (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) noch berechtigt, Dritten die Ware abweichend von diesen Bedingungen (zum Gebrauch) zu überlassen. Die Gegenpartei wird foliapharm unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren erfolgen (z.B. Herausgabeverlangen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
(4)    Bei vertragswidrigem Verhalten der Gegenpartei, insbesondere bei Nichtzahlung des Preises trotz Fälligkeit, ist foliapharm berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; foliapharm ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt die Gegenpartei den fälligen Preis nicht, darf foliapharm die Rechte nur geltend machen, wenn der Gegenpartei zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden ist oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5)    Die Gegenpartei ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden oder zu verkaufen. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Waren erwirbt foliapharm das entstehende Erzeugnis zum vollem Wert und gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erlangt foliapharm Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren zueinander. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware selbst, d.h. die Rechte von foliapharm (Mit-/Eigentum) erlöschen nach Maßgabe von Abs. 1.
(6)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder aus dem Weiterverkauf des durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt die Gegenpartei schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von foliapharm gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an foliapharm ab und foliapharm nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten der Gegenpartei finden auch Anwendung in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt die Gegenpartei neben foliapharm ermächtigt. foliapharm verpflichtet sich, keine Forderungen einzuziehen, solange die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber foliapharm erfüllt hat, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann foliapharm verlangen, dass die Gegenpartei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von foliapharm um mehr als 10 %, wird foliapharm auf Verlangen der Gegenpartei die Sicherheiten in der über den zulässigen Sicherungsbedarf hinausgehenden Höhe nach eigener Wahl freigeben.

§ 10    URHEBERRECHTE / GEISTIGES EIGENTUM
(1)    foliapharm behält sich sämtliche Urheber- und geistigen Eigentumsrechte an den der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Produktspezifikationen, Entwürfen, Formgebung, Programmen und dergleichen vor. Die Gegenpartei verzichtet auf sämtliche ihr diesbezüglich etwa zustehenden Rechte, auch wenn keine Eintragung von Rechten in entsprechenden Registern (z.B. im Deutschen Patent- und Markenregister) vorgenommen ist, und verpflichtet sich, sich bestmöglich darum zu bemühen, dass Verletzungen der Rechte von foliapharm durch Dritte ausbleiben. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die vorstehend erwähnten Unterlagen in anderer Weise zu nutzen als zur Anbahnung eines Vertragsschlusses mit foliapharm oder zur Durchführung des mit foliapharm geschlossenen Vertrages.
(2)    Mit der Zurverfügungstellung von Zeichnungen, Modellen, Produktspezifikationen, Entwürfen, Formgebung, Programmen und dergleichen durch foliapharm wird kein Lizenz- oder sonstiges Nutzungsverhältnis zugunsten der Gegenpartei begründet. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, gelieferte Waren ganz oder teilweise zu ändern oder mit einem anderen Markennamen, einer sonstigen anderen (Geschäfts-)Bezeichnung oder einer anderen Verpackung zu versehen, es sei denn, der mit foliapharm geschlossene Vertrag lässt dies ausdrücklich zu.
(3)    Die Gegenpartei haftet dafür, dass die von ihr erteilten Aufträge oder Auskünfte keinen Eingriff in Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen begründet haben oder begründen werden. Die Gegenpartei wird foliapharm von sämtlichen diesbezüglich erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten.

§ 11    RÜGEPFLICHTEN
(1)    Die Gegenpartei ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der bestellten Waren diese auf Vollständigkeit sowie offensichtliche Abweichungen, Defizite, Beschädigungen und Mängel zu prüfen und in einem solchen Fall bei foliapharm zu rügen. Zeigen sich innerhalb der Fristen gemäß § 11 Abs. 3 (weitere) Abweichungen, Defizite, Beschädigungen und Mängel, sind diese ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung bei foliapharm zu rügen. Eine Rüge ist unverzüglich, wenn Sie innerhalb von drei Werktagen (montags bis freitags) nach Erhalt der Ware oder späterer Kenntniserlangung von Abweichungen, Defiziten, Beschädigungen oder Mängeln vorgenommen wird. Die Gründe der Rüge müssen vollständig dargelegt werden. Alle darüber hinausgehenden Reklamationen über gelieferte Waren und ausgestellte Rechnungen hat die Gegenpartei der foliapharm innerhalb von acht Tagen nach Kenntniserlangung zu melden.
(2)    In Ermangelung einer rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Rüge von gelieferten Waren gilt jedenfalls mit der Rechnungszahlung die von foliapharm gelieferte Ware als vertragsgemäße Erfüllung und genehmigt und alle diesbezüglich etwa Ansprüche der Gegenpartei erlöschen.
(3)    Abweichungen von der üblichen Lieferqualität müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Geringe und/oder übliche Abweichungen in Qualität oder Quantität der Lieferung (wie unter anderem: Anzahl, Maß, Sortiment, Farbe, Gewicht, Ausführung oder Entwurf) berechtigen nicht zur Rüge, sofern und soweit die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 erfüllt sind.
(4)    Ist von der Gegenpartei wirksam gerügt worden, werden noch nicht erbrachte Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei in Bezug auf die betreffende (Teil-)Leistung aufgeschoben. foliapharm wird sodann inner-halb einer angemessenen Frist die vereinbarte Leistung nachträglich erbringen, es sei denn, die Gegenpartei wünscht eine Stornierung des Vertrages; eine bereits erbrachte (Teil-)Leistung/Zahlung ist dann zu kreditieren (Gutschrift).
(5)    Bei einer unberechtigten oder verspäteten Rüge ist die Gegenpartei verpflichtet, foliapharm sämtliche aufgrund dessen angefallenen und entstandenen (Zusatz-)Kosten und Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
(6)    Wirksam gerügte Waren sind von foliapharm auf eigene Rechnung und Gefahr bei der Gegenpartei abzuholen und zurückzunehmen.

§ 12    GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG / SCHADENSERSATZ
(1)    Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen der Gegenpartei die gesetzlichen Rechte aus Sachmängelhaftung gemäß den §§ 434 ff. BGB – Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) – zu. foliapharm ist jedoch zunächst berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung zwischen der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache auszuwählen. Die Wahl kann nur durch Anzeige gegenüber der Gegenpartei innerhalb von fünf Werktagen (montags bis freitags) nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Ohne eine solche Anzeige wird foliapharm eine neue mangelfreie Sache liefern. Das Recht von foliapharm, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(2)    Falls die Mängelbeseitigung gemäß Abs. 1 fehlschlägt oder der Gegenpartei unzumutbar ist oder foliapharm allgemein die Nacherfüllung verweigert, ist die Gegenpartei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche der Gegenpartei auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 4 und 5. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Wegen einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware besteht, kann die Gegenpartei nur zurücktreten oder kündigen, wenn foliapharm die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht wird ausgeschlossen.
(3)    Die Gewährleistungsrechte der Gegenpartei verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Ware (§ 7 Abs. 1). Bei einem Mangel an einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren die Gewährleistungsrechte der Gegenpartei innerhalb von fünf Jahren ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Ware (§ 7 Abs. 1).
(4)    foliapharm haftet nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von foliapharm oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorstehender Haftungsausschluss findet keine Anwendung bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von foliapharm oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder falls ein Mangel arglistig verschwiegen oder eigens eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet. Kardinalpflicht von foliapharm ist die Verschaffung mangelfreien Eigentums an Waren für die Gegenpartei; der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Satz 1 findet somit keine Anwendung bei einem aus einem Mangel der gelieferten Ware resultierenden Schaden.
(5)    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Abs. 4 Satz 2 gegeben ist. Eine Haftung für Schäden, die nach Art des jeweiligen Auftrags und der Ware und bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind, wird nicht übernommen. Ausgeschlossen ist eine Haftung ferner für Schäden aus Datenverlust, wenn die Wiederbeschaffung aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert.
(6)    Die Regelungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 13    RECHTE VON FOLIAPHARM
(1)    Bis zur vollständigen Erfüllung aller ausstehenden Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei oder bis zur Leistung ausreichender Sicherheit, ist foliapharm berechtigt, alle an die Gegenpartei zu liefernden Waren zurückzubehalten.
(2)    Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen nicht (fristgerecht) erfüllt, aufgelöst wird bzw. worden ist, stirbt, die Eröffnung eines (auch vorläufigen) Insolvenz- oder sonstigen gerichtlichen Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen beantragt hat oder angeordnet worden ist, Vermögensgegenstände oder –rechte der Gegenpartei beschlagnahmt oder gepfändet worden sind, werden die Forderungen der foliapharm gegen die Gegenpartei insgesamt sofort fällig. Ferner ist foliapharm berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen sämtliche weiteren geschuldeten Lieferungen auszusetzen. Sind die fällig gestellten Forderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fälligstellung vollständig erfüllt, ist foliapharm berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber der Gegenpartei und ohne weitere vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten von allen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen im Hinblick auf etwa unerfüllte Lieferverpflichtungen zurückzutreten. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Erfüllung der fällig gestellten Forderungen und Ansprüche von foliapharm auf Ersatz aller weiteren aus dem Verzug der Gegenpartei entstandenen Vermögens- und sonstigen Schäden.

§ 14    ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1)    Auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller mit foliapharm geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware bzw. des durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisses, sofern und soweit die Anwendung deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2)    Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit foliapharm geschlossenen Verträgen (einschließlich Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Verträgen) ist – sofern und soweit rechtlich zulässig – Köln. Darüber hinaus bleibt foliapharm stets berechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand der Gegenpartei zu erheben.

§ 15    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2)    foliapharm ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Neue Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung, sobald die Gegenpartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

Stand: Januar 2018

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